Die Bundesregierung hat mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 25. Mai 2022 die geltenden Regelungen für die Einreise in die Bundesrepublik über den 31. Mai 2022 hinaus verlängert, aber weitere Lockerungen vorgenommen. Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt in dieser Fassung bis zum 31. August 2022.
Wesentliche Änderungen:
• Grundsätzliche Abschaffung der 3G-Nachweispflicht bei der Einreise: Anders als bisher müssen Einreisende in die Bundesrepublik grundsätzlich keinen Nachweis mehr erbringen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind (sog. 3G-Nachweis). Ausgenommen sind jedoch nach wie vor Einreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Hier gelten nach wie vor die bestehenden strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregelungen.
• Wegfall der Kategorie der Hochrisikogebiete: Die Kategorie der Hochrisikogebiete wird gestrichen. Ab dem 1. Juni 2022 regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung damit nur noch die Einreisebedingungen für die Kategorie der Virusvariantengebiete. Über das verbleibende Instrument der Virusvariantengebiete wird sichergestellt, dass im Fall neu auftretender Varianten angemessene Maßnahmen zur Verfügung stehen.
• Anerkennung weiterer Impfstoffe zum Zwecke der Einreise: Für den Impfnachweis ist es künftig ausreichend, wenn man mit den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannten Impfstoffen geimpft ist. Das sind dann auch Impfstoffe wie Sinova, Sinopharm oder Coronavac von chinesischen Herstellern oder Covaxin eines indischen Herstellers. Im Fall einer Impfung mit einem der oben genannten von der WHO anerkannten Impfstoffe ist 270 Tage nach der Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung mit den oben gennannten Impfstoffen oder von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen nötig.
• Stichprobenartige Kontrollen durch Beförderer: Unternehmen, die Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik befördern, haben bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet nur noch stichprobenhaft Kontrollen durchzuführen. Diese Maßnahme soll der Erleichterung im Reiseverkehrs dienen.
Aktuell weist das Robert Koch Institut auf der Webseite keine Gebiete als Virusvariantengebiete aus. Es ist nicht auszuschließen, dass neue Varianten entstehen können und damit erneut Virusvariantengebiete ausgewiesen werden müssen. Um dann zügig reagieren zu können und den Eintrag aus dem Ausland zu begrenzen, werden die strengen Regelungen für die Einreise aus solchen Gebieten beibehalten.
Weitere Informationen zu den Coronavirus-Einreiseregelungen finden Sie nach wie vor auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Hinweis: Für die Einreise aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaaten) gelten unabhängig von den Einreisebedingungen gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung zusätzliche Beschränkungen, die die Einreisemöglichkeit an der Grenze der Bundesrepublik betreffen. Danach dürfen nach wie vor unbeschränkt nur Personen aus gelisteten Staaten einreisen und Personen, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist sowie Personen die vollständig geimpft sind.
Eine Lesefassung der aktuellen Coronavirus-Einreiseverordnung finden Sie hier.