CoronaSchuVO - aktuelle Fassung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) hat die Corona-Schutzverordnung und die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung verlängert.
Corona-Schutzverordnung:
Die neue, ab 28. Juli 2022 gültige Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 25. August 2022.
Die bisherigen Regelungen gelten weiterhin, v.a.:
• Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich ge-regelten Maskenpflichten im überregionalen Schienenverkehr erhalten.
• Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.
• Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Ge-meinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.
• Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung finden Sie hier.
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung:
In der neuen, ebenfalls ab 28. Juli 2022 gültigen Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung gelten die bisherigen Regelungen weiterhin:
Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht jedoch die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst
durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei..
Die Corona-Test- und Quarantäneverordnung finden Sie hier.
Die Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaSchVO NRW" für Privatpersonen finden Sie hier.
Die Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaSchVO NRW" für für Angebote und Einrichtun-gen, die für Kunden- und Besucherverkehre geöffnet sind finden Sie hier.
Das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit Ablauf des 19. März 2022 entfällt die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG. Ebenso treten die flächendeckenden 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die arbeitgeberseitige Pflicht zur Abgabe eines Angebots auf eine Tätigkeit in der Wohnung bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten außer Kraft.
Eine Übersicht zur Entwicklung der relevanten Indikatoren und Kennzahlen des RKI finden sie hier. Über das aktuelle Infektionsgeschehen in NRW informiert die Homepage des MAGS hier.
Auf dieser Sonderseite sind die wichtigsten Informationen festgehalten.
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Den Bußgeldkatalog zur Corona-Schutzverordnung erhalten Sie hier (Stand 28.04.2022).
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Zur Corona-Übersichtsseite mit weiteren Informationen rund um das Thema Pandemie gelangen Sie über diesen Link.
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